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Rechtliche Massnahmen

 

Als Opfer körperlicher und seelischer Gewalt stehen Dir straf- und zivilrechtliche Massnahmen zur Verfügung. Um Dich darüber zu informieren, kannst Du Dich an folgende Institutionen wenden:

 

1.)    Weisser Ring: 24-Stunden-Notruf: 01803 - 34 34 34www.weisser-ring.de

2.)    Frauenbeauftragte der örtlichen Kriminalpolizei bzw. Opferschutzkommissariat. (Tel. Nr. erhältst Du bei jeder Polizeiinspektion oder über den Notruf: 110

3.)    Frauennotruf

4.)    Frauenhäuser

5.)    Gleichstellungsstelle für Frauen bei der Stadtverwaltung

6.)    Ein Anwalt Deines Vertrauens. Dieser sollte jedoch sowohl straf- als auch familienrechtlich tätig sein. Sollte Dir kein Anwalt bekannt sein, sei auf folgenden link verwiesen: www.pechstaedt.de/kanzlei/stalking.htm  Hier erhältst Du Rechtsberatung und – beistand.

  

Strafrechtliche Massnahmen:

Du kanst selbst jederzeit Anzeige bei jeder Polizeiinspektion stellen.  Gängige Straftatbestände  - auch bei Cyber-/Stalking – sind:

-       Nötigung

-       Verleumdung

-       Üble Nachrede

-       Bedrohung

-       Körperverletzung

 

Stalking/Cyberstalkingsind  in Deutschland leider noch keine eigene Straftatbestände. Das unten erwähnte Gewaltschutzgesetz bietet davor bislang noch kaum wirksamen Schutz, da das damit angedrohte Strafmass die Täter in den meisten Fällen nicht abschreckt.

 Dringe bei der Anzeige darauf, dass Deine persönlichen Daten (Tel./Handy-Nr/Anschrift) nicht dem Beschuldigten weitergegeben werden. Lass Dich nicht abwimmeln, sondern bestehe auf Deinem Recht. Die Polizei hat  die Pflicht, Deine Anzeige aufzunehmen.

Deiner Anzeige folgt in der Regel eine Beschuldigtenvernehmung des Täters, nachdem Deine Angaben geprüft und gg.falls (bei cyberstalking/stalking) die Ermittlungen der Kripo abgeschlossen sind. Danach wird der Fall an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Du hast in jedem Fall das Recht auf Akteneinsicht. Empfehlenswert ist es, einen Anwalt zu nehmen.

Die Staatsanwaltschaft entscheidet dann, ob es zu einem Strafverfahren oder – befehl kommt. Übe Dich jedoch in Geduld, denn die Mühlen der Justiz mahlen oftmals langsam.

 

Das Strafverfahren:

- Wenn die Amtsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen den Täter einleitet, wirst Du in der Regel als Zeugin geladen. Du kannst dann entscheiden, ob Du alleine oder mit Anwalt erscheinen möchtest. Es sei Dir in jedem Fall ein Anwalt empfohlen, sei Dir aber bewusst, dass Du diesen selbst bezahlen musst. Empfehlenswert ist jedoch grundsätzlich, als Nebenklägerin aufzutreten. (s. Punkte b).

 

a.) Der Zeuge/die Zeugin:

- Als Zeugin hast Du das Recht auf Zeugenschutz. Erkundige Dich beim zuständigen Gericht (Tel-Nr.findest Du oben auf der Ladung), ob es entsprechende Vorkehrungen bei diesem Gericht gibt.  Manchmal verfügen die Gerichte über Zeugenschutzräume, hier kannst Du warten, bis Du aufgerufen wirst und umgehst, dem Täter zu begegnen. Bedenke, er kann sich vor Beginn der Verhandlung frei im Gerichtsgebäude aufhalten. 

 

- Frage Deinen Anwalt, ob er bei der Verhandlung die Öffentlichkeit ausschliessen kann. Ist in Fällen, die  die Intimssphäre bzw. bei Sexualdelikten betreffen geboten und möglich.

 

- Informiere Dich bei Deinem Anwalt oder beim örtlichen Frauenhaus (hier gibt es rechtl. Beratungen) über Deine Rechte und Pflichten als Zeugin.

- Nehme etwas in die Verhandlung mit, das Du bei Deiner Aussage in der Hand halten kannst und das  Dir Sicherheit spendet.

- Kleide Dich bequem und in einer Farbe, in der Du Dich geschützt fühlst.

- Weise Deinen Anwalt an spätestens dann, wenn Du im Zeugenstand bist, den Vorsitzenden Richter  darauf hinzuweisen, dass Deine Adresse nicht öffentlich verlesen werden soll, da Du weitere Nachstellungen befürchten musst. Wenn Du eine Auskunftssperre beantragt hast, gebe dies zu Protokoll.

- Du kannst bei Deiner Aussage um Pausen bitten, wenn es Dir zu viel wird

- Du darfst zugeben, ängstlich und befangen zu sein und bei Unsicherheiten darfst Du Deinen Anwalt fragen.

- Erkundige Dich, ob es möglich ist, dass eine Prozessbegleiterin des Frauenhauses Dich begleitet und bei der Aussage neben Dir sitzen darf. Sie kann Sichtschutz zum Angeklagten bieten.

- Bedenke, dass Du dem Angeklagten bei Deiner Aussage sehr nahe sein wirst, da der Zeugenstand in unmittelbarer Nähe zur Anklagebank steht.

- Bringe Freunde und Personen Deines Vertrauens mit zur Verhandlung, die im Zuschauerraum Platz nehmen können.

- Als Zeugin befindest Du Dich bei der Verlesung der Anklageschrift und den Aussagen des Angeklagten NICHT im Raum, nach Deiner Aussage kannst Du im Zuschauerraum Platz nehmen.

- Vermeide Blickkontakt mit dem Täter

- In der Regel wird das Urteil noch am gleichen Tag verkündet. (Urteil-Berufung etc. s. Punkt c.)

 

b.) Die Nebenklage:

Diese sei Dir grundsätzlich empfohlen, weil Du damit gegenüber dem Angeklagten und im Prozess mehr Rechte als eine Zeugin hast.

- Du hast in der Regel das Recht während des gesamten Prozessverlaufes im Gerichtssaal zu sein. Ist aber nicht zwingend nötig.

- Du sitzt neben der Staatsanwaltschaft und gegenüber der Anklagebank und gemeinsam mit Deinem Anwalt.

- Dein Anwalt hat das Recht, den Beklagten in Deinem Auftrag zu befragen.

- Dir wird das Urteil auf jeden Fall zugestellt.

- Du hast das Recht auf Akteneinsicht.

- Deine Anwaltskosten werden zwar bei einem Schuldspruch dem Beklagten zugesprochen, musst Du aber erst einmal selbst tragen. Die Kosten können höher sein, als bei reiner Zeugenanwaltschaft.

 

c.) Das Urteil:

Das Urteil wird in der Regel noch am gleichen Tag, also zum Ende der Verhandlung ausgesprochen. Sowohl der Kläger als auch der Beklagte haben die Möglichkeit innerhalb 7 Werktagen Berufung einzulegen.

Wird auf Berufung verzichtet, wird der Schiedsspruch nach Ablauf der Frist rechtskräftig.

Geht eine der Seiten in die Berufung, dann wird das Verfahren an die nächste Instanz, die Grosse Strafkammer des zuständigen Landgerichts weiter geleitet. Dort findet dann erneut eine Verhandlung statt, bei der der komplette Fall erneut abgewickelt wird. Zusätzlich werden - wenn vorliegend - Vergehen des Täters gegen den Kläger behandelt, die im Zeitraum zwischen den beiden Verhandlungen liegen. (Bis es zum Berufungsprozess, können einige Wochen - auch Monate - verstreichen.)

Das Prozess-Procedere bei der Berufung ist das gleiche wie in der 1.Verhandlung vor dem Amtsgericht.

Auch nach der Berufungsverhandlung ergeht in der Regel sofort ein Urteil. Auch dieses kann erneut angefochten werden, jedoch nur auf dem Weg der Revision. Heisst: Das Berufungsverfahren sowie das Urteil gehen in die 3. Instanz - dem Bundesgericht, im Gegensatz zur Berufung findet jedoch keine erneut Verhandlung statt, sondern wird das Verfahren sowie der Urteilsspruch von Bundesrichtern auf Verfahrensfehler hin überprüft und entschieden

 

d.) Wiederholungstaten:

Kommt es nach der Urteilsverkündung zu Wiederholungstat(en) des rechtsmäßig Verurteilten, dann kann sich das in den meisten Fällen strafverschärfend auswirken. Unabdingbar wichtig und nötig ist , dass Du die Vorfälle umgehend den ermittelnden Behörden mitteilst (Polizei, Amtsanwaltschaft, eigener Rechtsanwalt) grundsätzlich bezugnehmend auf das Aktenzeichen des Urteils.

Möglicherweise wird Dir geraten, erneut Anzeige zu erstatten. Oftmals ist dies mit geringem büokratischem Aufwand verbunden, wenn Du Dich an einen Justizbeamten, der mit Deinem Fall betraut war, erneut wendest.  Solltest Du im Vorgehen unsicher sein, dann kannst Du Dich auch bei öffentlichen Einrichtungen - wie etwa dem Weissen Ring oder Frauenh-usern  - kostenfrei rechtlich beraten lassen. Hier hilft man Dir in jedem Fall weiter!!!

 

WICHTIG FÜR DICH ALS  OPFER:

Dein Peiniger neigt dazu bzw. wird versuchen, Dich nach dem gleichen Muster psychisch unter Druck zu setzen, wie er es bereits bei der 1. Tat getan hat.

Scheu Dich nicht, genauso wie beim 1.Mal, damit an die Öffentlichkeit zu gehen. Widersteh dem Druck, lass Dich nicht einschüchtern und zieh so viele Personen wie möglich ins Vertrauen. Das erhöht Deinen persönlichen  Schutz und stäkt dein Selbstbewusstsein sowie Dein Durchhaltevermögen!!!

Lass Dich nicht abwimmeln mit dem Argument, die Attacken seien harmlos! Beharre auf Deinem Recht und darauf, dass diese Vorfälle mit aller Entschiedenheit verfolgt und geahndet werden. Deine Hartnäckigkeit wird zum Erfolg führen

Denke daran:

Du hast einen alles entscheidenden Vorteil: Du kennst das Muster Deines Täters. Sein Psychoterror hat zwar einmal funktioniert - tut es aber kein 2.Mal, weil Du ihn durchschaut hast! Seine Strategie ist transparent  geworden! Du bist stärker als der Täter, weil Du seine Methodik kennst!

Dein Peiniger wird vermutlich auch versuchen, Dich auf die Beziehungsebene zu zwingen. Lass Dich nicht täuschen, vertrau auf Deine Intuition und denke immer daran: Er hat nur ein Ziel: Deine Glaubwüdigkeit zu  zerstören! Die Heimtücke und Boshaftigkeit der Täters kennt keine Grenzen!

So können Liebesschwüre schnell in massive Drohungen umschlagen, wenn Du weiter Widerstand leistest und der Täter erkennt, dass er Dich nicht mehr manipulieren kann. Sei darauf vorbereitet, dass diese Drohungen extremer ausfallen können, als beim 1. Mal. Sei auch bereit, zu erfahren, wer Dein Täer wirklich ist! Erschrecke nicht, denn Du wirst feststellen:

JE MASSIVER DEIN WIDERSTAND, DESTO SCHNELLER LÃSST ER SEINE MASKE FALLEN UND WIRD SICHTBAR!

(s. Kapitel: Das Psychogramm eines Täters (Detaillierte Fallbeschreibung anhand authentischer Texte)

 

Zivilrechtliche Massnahmen:

 

Ohne Anwalt:

Bei der Rechtsantragsstelle des örtlichen Amtsgerichts kannst Du selbst einen Antrag auf Einstweilige Anordnung/Verfügung stellen – mit dem Antrag auf:

-       Zuweisung der Wohnung

-       Näherungs – bzw. Kontaktverbot

-       Sorge-/Umgangsrecht

In allen rechtl. Fragen kannst Du Dich dort auch bei einem Rechtsanwalt/-anwältin beraten lassen. Die daraus entstehenden Kosten können von Seiten des Staates (Antrag beim Amtsgericht) übernommen werden.

Halte für Deinen Antrag auf jeden Fall so viel Beweismaterial wie möglich zur Verfügung, bereite eine stichhaltige Argumentation vor und bringe viel Zeit mit, da die Wartezeiten oft sehr lange sein können. (ca. 1.  Stunde vor Beginn des Parteiverkehrs anwesend sein)

 

Mit Anwalt:

Dieser sollte beim zuständigen Amtsgericht eine zivilgerichtliche Schutz-/Unterlassungsanordnung beantragen auf Basis des seit 01.01.2002 geltenden Gewaltschutzgesetzes. (Gesetz  zur Verbesserung des zivilrechtlichen Schutzes bei Gewalttaten und Nachstellungen (stalking) sowie zur Erleichterung der Überlassung der Ehewohnung bei Trennung)

Bei Zuwiderhandlung droht dem Täter eine Geld – bzw. Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr.

Bis diese gerichtliche Anordnung erwirkt ist, können – je nach örtlichen Verhältnissen – mehrere Tage oder Wochen vergehen.

Droht Dir jedoch in diesem Zeitraum Gefahr durch den Täter (etwa bei häuslicher Gemeinschaft oder körperl. Gewalt), kann die Polizei zur Gefahrenabwehr vor Ort, wenn sie zum Einsatz gerufen wird:

-       Platzverweis (befristet – max. bis zu dem Zeitpunkt, bis die gerichtl. Verfügung vorliegt)

-       Kontaktverbot

-       Gewahrsam (für eine Nacht – max. bis zu 14 Tagen)

veranlassen.

Für die Anordnung polizeilicher Massnahmen ist die örtliche Polizeiinspektion zuständig.

 

Sollte es zu einem zivilgerichtl. Verfahren vor dem Amtsgericht kommen, hast Du das Recht auf eine nicht-öffentliche Verhandlung. Jedoch besteht persönliche Anwesenheitspflicht, d.h. Du musst Deinem Peiniger wohlmöglich gegenüber treten. Begleitende psychotherapeutische Unterstützung wäre daher ratsam.

 

 

Aussergerichtliche Massnahmen:

 Dein Anwalt kann eine Unterlassungsverpflichtungserklärung formulieren, die dem Täter zugeht und er aufgefordert wird, diese zu unterzeichnen. Darin wird ihm jeglicher Kontakt – in welcher Form auch immer – zu Dir untersagt unter Androhung einer Vertragsstrafe, welche bei jedem Verstoss eingefordert wird. Diese Massnahme erweist sich oftmals schon als sehr hilfreich, kann aber in manchen Fällen unwirksam bleiben, insbesondere dann, wenn der Täter mittellos und durch finanzielle Sanktionen nicht abzuschrecken ist.

Verstösse solltest Du unverzüglich Deinen Anwalt mitteilen, unter Angabe von Datum und Uhrzeit, möglicher Beweise (sms, Anrufe mit Kennung, emails, Post etc.) sowie Zeugennennung. Solltest Du zudem Strafanzeige  erstattet haben, teile die Verstösse zur Kenntnisnahme auch dem ermittelnden Kripo-Beamten mit.